Ab dem 01.08.2022 gilt eine neue Ausbildungsverordnung, welche eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Teilen vorsieht.
Im 4. Ausbildungshalbjahr steht der erste Prüfungsteil (GAP I) mit zwei schriftlichen Prüfungen an:
1. „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und
2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“.
Am Ende der Ausbildung gilt es dann, den zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung (GAP II) zu bestehen. Dieser Teil findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ (schriftlich),
2. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (schriftlich),
3. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ (mündlich/praktische Prüfung).
Darüber hinaus wird noch eine schriftliche Prüfung zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz durchgeführt.
Auszubildende, die nach der alten Ausbildungsverordnung geprüft werden, haben die Zwischenprüfung bereits abgelegt. Die Abschlussprüfung, bestehend aus mehreren schriftlichen Prüfungen und einer mündlich/praktischen Prüfung steht allerdings noch an.
Die Regeln, nach denen die Prüfungen abgehalten werden, sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgehalten.
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2022/23 begonnen haben, gelten:
⇒Prüfungsordnung 2023 und ⇒neue Ausbildungsverordnung
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung bis Ende 2021 begonnen haben, gilt die ⇒alte Prüfungsordnung.
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist gemäß Prüfungsordnung durch die Auszubildenden oder die Umschulenden schriftlich zu stellen. Die von der BZK Rheinhessen vorgegebenen Fristen (s. unten) sind streng einzuhalten. Die Auszubildenden bzw. Umschulenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
Einladungen zu den Prüfungen und die Anmeldeformulare werden im Falle der Erstprüfung rechtzeitig von der BZK Rheinhessen verschickt. Sollten Sie seit Beginn der Ausbildung umgezogen sein und Ihre neue Adresse der Kammer noch nicht mitgeteilt haben, holen Sie dies unverzüglich nach.
Bewerber/innen für Wiederholungsprüfungen, die eine Vertragsverlängerung bei der BZKR eingetragen haben, werden zur nächstmöglichen Prüfung automatisch eingeladen. Liegt der Kammer keine Vertragsverlängerung vor, werden die Anmeldeunterlagen nicht automatisch zugeschickt. In solchen Fällen müssen sich die Bewerber/innen frühzeitig vor Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist bei der BZK Rheinhessen als externe Prüflinge für die Prüfung vormerken lassen! Sie erhalten dann ebenfalls Anmeldeunterlagen und bestätigen mit ihrer Unterschrift die definitive Teilnahme an der Wiederholungsprüfung. Für externe Prüflinge fallen Gebühren an.
19. + 20. November 2024 um 08:00 Uhr
BBS III Wirtschaft und Verwaltung, Am Judensand 8, 55122 Mainz
voraussichtlich in der Zeit vom 15. bis 17.01.2025
Die individuellen Einladungen werden nach Feststellung der schriftlichen Prüfungsergebnisse verschickt.
Ort: Geschäftsstelle der BZKR, Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 24, 55130 Mainz
27. September 2024
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist gem. § 10 (1) der ZFA-Prüfungsordnung 23.11.2013 durch die Auszubildenden oder die Umschulenden schriftlich zu stellen. Die von der BZK Rheinhessen vorgegebenen Fristen sind streng einzuhalten. Die Auszubildenden bzw. Umschulenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
Einladungen zu den Prüfungen und die Anmeldeformulare werden im Falle der Erstprüfung rechtzeitig von der BZK Rheinhessen verschickt. Sollten Sie seit Beginn der Ausbildung umgezogen sein und Ihre neue Adresse der Kammer noch nicht mitgeteilt haben, holen Sie dies unverzüglich nach.
Bewerber/innen für Wiederholungsprüfungen, die eine Vertragsverlängerung bei der BZKR eingetragen haben, werden zur nächstmöglichen Prüfung automatisch eingeladen. Liegt der Kammer keine Vertragsverlängerung vor, werden die Anmeldeunterlagen nicht automatisch zugeschickt. In solchen Fällen müssen sich die Bewerber/innen frühzeitig vor Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist bei der BZK Rheinhessen als externe Prüflinge für die Wiederholungsprüfung vormerken lassen! Sie erhalten dann ebenfalls Anmeldeunterlagen und bestätigen mit ihrer Unterschrift die definitive Teilnahme an der Wiederholungsprüfung. Für externe Prüflinge fallen Gebühren an.
21. November 2024 um 08:00 Uhr
Ort: Geschäftsstelle der BZKR, Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 24, 55130 Mainz
voraussichtlich in der Zeit vom 13. bis 14.01.2025
Die individuellen Einladungen werden nach Feststellung der schriftlichen Prüfungsergebnisse verschickt.
Ort: Geschäftsstelle der BZKR, Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 24, 55130 Mainz
27. September 2024
Der Antrag auf vorzeitge Zulassung zur Abschlussprüfung ist gem. § 11 (1) der ZFA-Prüfungsordnung 08.02.2023 durch die Auszubildenden oder die Umschulenden schriftlich zu stellen. Die von der BZK Rheinhessen vorgegebenen Fristen sind streng einzuhalten. Die Auszubildenden bzw. Umschulenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
Schriftliche Prüfung, Prüfungszeit 60 Minuten
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,
3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,
4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,
6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und
7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.
Schriftliche Prüfung, Prüfungszeit 60 Minuten
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.
Schriftliche Prüfung, Prüfungszeit: 120 Minuten
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,
2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,
3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,
5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,
6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und
8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
Schriftliche Prüfung, Prüfungszeit: 60 Minuten
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Praktische/mündliche Prüfung mit einem auftragsbezogenen Fachgespräch
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,
2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,
3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
4. mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,
6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,
7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ mit 25 Prozent,
2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ mit 10 Prozent,
3. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ mit 30 Prozent,
4. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ mit 25 Prozent,
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.