Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Mitgliederverwaltung


Ob Neumitgliedschaft oder Änderung der Kontaktdaten - hier finden Sie die richtigen Links und Formulare.

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Hilfreiche Links

Landeszahnärztekammer RLP
Mitgliedschaft und eHBA-Infos

Landesamt für Soziales-, Jugend- und Versorgung
Approbationen und Berufserlaubnisse

DKV Kooperationspartner der BZKR
Gruppenversicherung für Mitglieder der BZKR

 

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Neumitgliedschaft BZKR / LZK RLP

Pflichtmitglieder der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen sind alle Pflichtmitglieder der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die ihren Beruf im Bereich der BZK Rheinhessen ausüben. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Umfang der ausgeübten Tätigkeit und unabhängig davon, ob Sie Mitglied einer anderen Landeszahnärztekammer bzw. Bezirkszahnärztekammer sind.

Die Pflichtmitgliedschaft bei der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Zahnarzt seine Berufstätigkeit im Bereich Rheinhessen aufnimmt. Sie endet mit der Einstellung dieser Tätigkeit im Kammerbereich. Bei Aufnahme der Berufstätigkeit hat der Zahnarzt dies unverzüglich der Bezirkszahnärztekammer anzuzeigen.

Wenn Sie die Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit in unserem Bereich beabsichtigen, bitten wir Sie, sich bei uns rechtzeitig anzumelden. Die Anmeldung bei der BZKR löst automatisch eine Anmeldung bei der LZK RLP aus. Sie müssen daher lediglich ein Anmeldeformular ausfüllen, um Mitglied beider Körperschaften zu werden. Das Anmeldeformular steht für Sie als Download zur Verfügung. Die kompletten Unterlagen können entweder per Post oder persönlich eingereicht werden.

Folgende Unterlagen werden zur Anmeldung der Kammermitgliedschaft benötigt:

Anmeldeformular (s. Download oben)

beglaubigte Approbations- und ggf. Promotionsurkunde/n oder andere Nachweise der beruflichen Qualifikationen sowie ggf. eine Kopie der Berufserlaubnis

Lebenslauf mit Bild für die Personalakte

Die Beglaubigung der Urkunden kann von der BZKR vorgenommen werden. 

Alle Mitglieder der Bezirkszahnärztekammer sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge sowie die Art und Weise der Entrichtung werden durch die Beitragsordnung geregelt.

Wir freuen uns, Sie in Kürze als Mitglied unserer Kammer begrüssen zu dürfen. Sollten Sie fragen zu Ihrer künftigen Mitgliedschaft haben, steht Ihnen unsere Sachbearbeiterin gern zur Verfügung.

Haftpflichtversicherung

Mit § 22 Abs. 1 Ziff. 2 des HeilBG-RLP ist jenseits der Berufsordnung zur Sicherung des Patientenschutzes auch gesetzlich verankert, dass Kammermitglieder sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche angemessen zu versichern haben.
Dem Willen des Gesetzgebers nach soll die Landeszahnärztekammer in diesem Zusammenhang eine gewisse „Wächterfunktion“ übernehmen. Ihr ist aus diesem Grund auf Verlangen von den Kammermitgliedern ein angemessener Versicherungsschutz nachzuweisen. Sie ist gegenüber Haftpflichtversicherern zuständige Meldestelle bezüglich des Nichtbestehens oder der Beendigung von Versicherungsverhältnissen und gehalten, bei Missachtung der Berufspflicht eines angemessenen Haftpflichtversicherungsschutzes, geeignete berufsordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten und die zuständige Berufsaufsichtsbehörde zu informieren.

In diesem Zusammenhang erhebt die BZK Rheinhessen von ihren einzelnen Mitgliedern den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Meldebogen s. Download oben) und vermerkt diesen im Mitgliederverzeichnis.

Über Näheres zu Ihrem Versicherungsschutz wird Ihr Versicherer Sie informieren können.

Eine lesenswerte informative Zusammenstellung zum Haftpflichtversicherungsschutz finden Interessierte zudem z.B. auch auf dem Internetportal der zahnärztlichen Körperschaften in Westfalen-Lippe unter www-zahnärzte-wl.de (Button Merk- und Infoblätter I Download: Berufshaftpflichtversicherung).

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) - verpflichtend zum 30. Juni 2021

Zahnärztinnen und Zahnärzte in Rheinland-Pfalz können seit einigen Wochen einen elektronischen Heil­berufs­ausweis (eHBA) online beantragen. Wir empfehlen Ihnen, den eHBA zeitnah zu beantragen, so dass Sie baldmöglichst (verpflichtend zum 30. Juni 2021) vollständig in die Telematik-Infrastruktur eingebun­den sind.

Die Landeszahnärztekammer ist die zuständige Stelle für die Herausgabe des eHBA. Ihre Aufgabe ist es dabei, im Ausgabeverfahren die Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ zu bestätigen und den eHBA beim Anbieter zur Produktion freizugeben.

Das Antragsformular finden Sie direkt auf der Startseite www.lzk.de, wenn Sie auf den gelben Button „eHBA“ klicken.

Sie suchen noch weitere Informationen zum eHBA? Dann steigen Sie am besten über den Menüpunkt Kammermitgliedschaft/eHB ins Thema ein.

Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte - LZK RLP

Zahnärzte/-innen, die erstmalig ihre Fachkunde nachweisen müssen, benötigen eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz über ihre vorhandene Fachkunde. Diese ist der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion vorzulegen. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Grundsätzlich reicht das in Deutschland abgeschlossene Studium der Zahnmedizin aus. Zur Ausstellung der Fachkundebescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses (Examenszeugnis) einzureichen, aus dem hervorgeht, dass Röntgen ein Prüfungsbestandteil war.

Aktualisierung der Kontaktdaten

Wir sind stets bemüht, unsere Datenbank auf dem aktuellen Stand zu halten. Deswegen bitten wir alle Mitglieder relevante Datenänderungen der Verwaltung der BZKR bekannt zu geben (Formular s. Download oben).

Werden Zusatzqualifikationen bzw. akademische Grade erworben, ist der Meldung auch die jeweilige Urkunde in beglaubigter Form beizulegen. Bei Umzügen, Praxiseröffnung, Praxisaufgabe, Arbeitgeber- wechsel bei Assistenten/innen und Angestellten Zahnärzten/innen sind die neue Adresse, Telefon- und Faxnummern, ggf. auch eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Außerdem ist bei Rückgabe einer Kassenzulassung die Weiterführung einer Privatpraxis innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Darüber hinaus bitten wir alle Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, jegliche Änderungen unverzüglich der Geschäftsstelle in schriftlicher Form mitzuteilen.

Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft

Nach Beendigung bzw. bei längerer Unterbrechung der zahnärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbezirk besteht die Möglichkeit, freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen. Das oben als Download eingefügte Formular ist ausgefüllt direkt an die LZK RLP zu schicken.

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