Kurs. Nr. 24 786002 am 09.10.2024 von 15.00 - 21.00 Uhr => online
Anmeldeschluss: 25.09.2024
(Bei der Buchung muss die E-Mail-Adresse des Kursteilnehmers angegeben werden.)
Wir planen einen Kurs im Januar. Dieser ist demnächst buchbar.
Bitte beachten Sie, dass derjenige, der die Buchung vornimmt, auch der Rechnungsempfänger ist. Zahlt also der/die Arbeitgeber/in den Kurs, sollte er/sie buchen. Bei der Buchung muss die E-Mail-Adresse des Kursteilnehmers angegeben werden.
Kurs Nr. 24 781003 am 06.11.2024 (Mittwoch) von 15:00 - 17:00 Uhr => online
Anmeldeschluss: 23.10.2024
Wir planen einen Kurs im März. Dieser ist demnächst buchbar.
Zahnärztinnen/Zahnärzte, die erstmalig ihre Fachkunde nachweisen müssen, benötigen eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz über ihre vorhandene Fachkunde. Diese ist der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion vorzulegen. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Grundsätzlich reicht das in Deutschland abgeschlossene Studium der Zahnmedizin aus. Zur Ausstellung der Fachkundebescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses (Examenszeugnis) einzureichen, aus dem hervorgeht, dass Röntgen ein Prüfungsbestandteil war.
⇒ Kontakt und weitere Informationen / Zahnärzte: Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen
Die Fachkunde für Dentale Volumentomografie wird in Kursen, die von der zuständigen Behörde (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität) anerkannt sind, erworben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Kurs beinhaltet gleichzeitig die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz. Wer die Fachkunde für die Dentale Volumentomografie erworben hat, muss die Fachkunde im Strahlenschutz alle 5 Jahre aktualisieren. Eine spezielle Aktualisierung für DVT Fachkundeinhaber ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (Zahnärzte) bzw. der Kenntnisse im Strahlenschutz (ZFA) ist gesetzlich vorgeschrieben und muss alle fünf Jahre erfolgen. Eine Aktualisierung im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres reicht nicht aus, sondern sie muss spätestens taggenau innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Entscheidend ist hierbei das Datum der letzten Kursteilnahme.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nach ihrem Staatsexamen noch keinen Aktualisierungskurs ablegten, müssen eine Aktualisierung innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb der Fachkunde durchgeführt haben.
Zahnmedizinische Fachangestellte, die nach dem Schulabschluss noch keinen Aktualisierungskurs besuchten, müssen eine Aktualisierung innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb der Kenntnisse durchgeführt haben. Es gilt das Datum der bestandenen Röntgenprüfung, das von dem Datum der Abschlussprüfung abweichen kann.
Wird festgestellt, dass der 5-Jahres-Zeitraum für die Aktualisierung der Kenntnisse oder der Fachkunde überschritten wurde, muss die betroffene Person einen Antrag auf Fortgeltung an die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz stellen, um verspätet aktualisieren zu können. Dazu steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dieses ist ausschließlich elektronisch auszufüllen und per E-Mail an roentgenstelle@lzk.de zu senden.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
1. Vollständiger Antrag wird gestellt
2. Prüfung der Voraussetzungen eines Fortgeltungsbescheides und Rechnungsstellung durch die LZK
3. Nach Zahlungseingang erfolgt die Zustellung des Fortgeltungsbescheides
4. Sie melden sich mit dem Fortgeltungsbescheid zum nächstmöglichen Aktualisierungskurs bei der jeweiligen BZK an
Zahnärzte/innen dürfen bei einer Fristüberschreitung bis zur nächsten erfolgreichen Aktualisierung Röntgenuntersuchungen weder anordnen, noch durchführen und natürlich auch nicht abrechnen!
Sollten die ZFA ihre termingerechte Aktualisierung versäumen, dürfen sie von diesem Tag an bis zur nächsten erfolgreichen Aktualisierung keine Röntgengeräte bedienen!
W I C H T I G ! Die Aktualisierungsbescheinigungen sind Dokumente, die pflichtgemäß in der Praxis archiviert werden müssen, damit diese bei einer eventuellen Kontrolle vorgezeigt werden können.
Wer benötigt einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlen? Das Angebot richtet sich an alle
- ZAHs / ZFAs, die noch keine Kenntnisse im Strahlenschutz haben,
- ZAHs / ZFAs, die den Aktualisierungskurs verpasst haben,
- MFAs, die in einer zahnärztlichen Praxis arbeiten.
Die BZK Trier bietet in diesem Jahr einen Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz an folgenden Tagen an:
Freitag, 28.06.2024 (13:00-18:00 Uhr) und
Samstag, 29.06.2024 (09:00-17:00 Uhr)
Die Kursgebühr beträgt 450,00€ pro Teilnehmer/in. Der Kurs besteht aus einem theoretischen Teil mit Selbststudium, einem praktischen Teil in der eigenen und einer fremden Zahnarztpraxis, sowie einer schriftlichen Abschlussprüfung.
Anmeldungen sind bis 28.05.2024 möglich und direkt an die BZK Trier zu richten: https://bzk-trier.de/bzk-kurs/erwerb-der-erforderlichen-kenntnisse-im-strahlenschutz-3/
Angebote außerhalb von Rheinland-Pfalz können Sie über den nachfolgenden Link anschauen:
http://www.strahlenschutzkurse-qsk.de/kursfinder/anbieter/MR9.php
Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Studium in Deutschland, die nicht mehr im Besitz eines gültigen "Röntgenscheins" sind und bei der zuständigen LZK keine Fortgeltung der Fachkunde im Strahlenschutz beantragt oder genehmigt bekommen haben, müssen die Fachkunde neu erwerben, um Röntgenaufnahmen anfertigen und befunden zu dürfen. In Rheinland-Pfalz werden derzeit keine Erwerbskurse angeboten. Hier können Sie sich jedoch nach externen Kursanbietern erkundigen:
http://www.strahlenschutzkurse-qsk.de/kursfinder/anbieter/MR3-1.php
Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem Studium ausserhalb des Geltungsbereichs der deutschen Strahlenschutzverordnung haben damit die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht erworben. Dies gilt auch, wenn eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich bestanden wurde. Die Fachkunde muss in diesem Fall zusätzlich erworben und bei der zuständigen Landeszahnärztekammer beantragt werden. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde sind: