Nach § 5 Mutterschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Arbeitsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Das Formblatt „Mitteilung über Beschäftigung Schwangerer“ sowie weitere Informationen zum Thema können Sie unter http://www.sgdsued.rlp.de im Downloadbereich unter „Gewerbeaufsicht“ und dort unter „Mutterschutz und Elternzeit“ herunterladen.
Zuständig für Rheinhessen ist:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zentralreferat Gewerbeaufsicht
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt
Bei Fragen zur Beschäftigung am Arbeitsplatz wenden Sie sich bitte direkt an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.