Die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen basiert auf der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese Gebührenordnung ist eine Rechtsverordnung des Gesetzgebers, nach der sich die Zahnärzte richten müssen. Sie ist in ihrer neuesten Fassung am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Die Höhe des Honorars errechnet sich aus der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bewertung der Einzelleistung (Punktzahl) und dem seit 1988 unveränderten Punktwert (0,0562421 €) multipliziert mit dem individuell festgelegten Steigerungsfaktor. In der Regel legt der Zahnarzt je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand seinem Honorar einen Steigerungsfaktor bis 3,5 zugrunde, wobei der Einfachsatz nicht – wie oft vermutet – dem Vergütungsrahmen der Gesetzlichen Krankenkassen entspricht, sondern deutlich darunter liegt. In einigen Abrechnungspositionen liegt das Honorar bei Anwendung des 2,3-fachen Durchschnittssteigerungsfaktors sogar unter dem von den Gesetzlichen Krankenkassen als angemessen und wirtschaftlich angesehenen Abrechnungssatz.
Durch die Diskrepanz zwischen Aufwand und der zum Teil geringen Bewertung einzelner Abrechungspositionen ist oftmals die Anwendung eines Steigerungsfaktors über dem Durchschnittsfaktor 2,3 erforderlich.
Um dem Aufwand für bestimmte Leistungen mit der gebotenen Qualität einer fortbildungsorientierten Praxis gerecht zu werden, kann es aus praxisinternen wirtschaftlichen Gründen auch notwendig sein, einen Steigerungsfaktor über 3,5 anwenden zu müssen.
Deshalb hat der Gesetzgeber im § 2 der GOZ vorgesehen, dass durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient eine abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden kann.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es bei Anwendung des § 2 der GOZ möglich ist, dass die Erstattungsstellen (Privatversicherungen, Beihilfestellen etc.) die Behandlungskosten nicht in voller Höhe berücksichtigen, sodass mit einer finanziellen Eigenbeteiligung gerechnet werden muss.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen praktizieren oftmals Einschränkungen bei der Erstattung von eingereichten Liquidationen. Dies führt zu erheblichem bürokratischem Verwaltungs- aufwand in den Praxen.
Aus gegebenem Anlass stellen wir hierzu fest:
Die Honorargestaltung für Privatbehandlungen ist ausschließlich nach den Vorschriften der GEBÜHREN- ORDUNG für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) zu bemessen; dies wurde bereits schon durch das Bundesverwaltungsgericht (BVG) mit Urteil vom 17.02.1994 festgestellt. An diese Rechtsverordnungen sind die Zahnärzte gebunden.
Der Zahnarzt tritt hiermit ausschließlich in eine Rechtsbeziehung zum Patienten, nicht jedoch in ein Rechtsverhältnis zu kostenerstattenden Stellen (Beihilfe, private Krankenversicherungen).
Nach Vorlage der gültigen zahnärztlichen Liquidation besteht Zahlungsanspruch des Zahnarztes an den Patienten unabhängig von dem Erstattungsverhalten von Beihilfe und/oder privater Krankenversicherung. Dies betrifft sowohl die Höhe der Liquidation als auch evtl. Auslegung zum Inhalt und zur Abrechenbarkeit der Gebühren-Positionen.
Für Privatversicherte regeln die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN und die jeweiligen vertraglich vereinbarten Tarife die Erstattungsansprüche der Behandlungskosten.
Die Erstattungsansprüche der BEIHILFEBERECHTIGTEN Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit erheblich differieren.
Dadurch kann es zu nicht vollständigen Erstattungen der Gebührenrechnung kommen, zumal in Zeiten knapper Finanzen die Kostenerstatter bemüht sind, den Umfang ihrer Erstattungen zu begrenzen.
Dies trifft in gegebenem Maße auch für die privaten Krankenversicherungen zu, die unübersehbar Kostendämpfungsmaßnahmen praktizieren.
Rechtslage ist:
Die Rechnungsstellung erfolgt gem. der gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Die Erstattung durch Ihre Beihilfe oder private Versicherung ist abhängig von Ihrem Versicherungsverhältnis und stellt ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Versicherung/Beihilfe dar. Unabhängig von deren Erstattungsverhalten entbindet Sie dies NICHT von der Zahlungspflicht dem Zahnarzt gegenüber.