Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

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Umsetzung des DICOM-Standards in der Zahnheilkunde

Ab dem 1. Januar 2020 muss für die Weitergabe von digitalen Röntgenbildern in der Zahnheilkunde ausschließlich das DICOM-Format verwendet werden. Dies gilt auch für Bilder, die für die Qualitätsprüfung bei der BZK einzureichen sind.

Weitere Informationen der Bundeszahnärztekammer zu einigen Aspekten der Umsetzung der neuen Vorgabe in die Praxis finden Sie hier:



Dicom-Pflicht verschoben

Entgegen der bisherigen Rechtslage ist der verpflichtende Versand von digitalen Röntgenbildern im Dicomformat zum 01.01.2020 in letzter Minute ausgesetzt worden. Wir informieren Sie sobald die endgültigen Spezifikationen und die neuen Fristen feststehen.



Vereinfachungen zur Monitornorm durch den Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV)

Ab sofort gelten zusätzliche Festlegungen zur Umsetzung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) Bildwiedergabesysteme (Befundungsmonitor). Weitere Informationen haben wir für Sie als Download eingestellt.



Befundungsmonitore - Neue DIN 6868-157

Die DIN 6868-157 ist veröffentlicht. Sie regelt technische Anforderung für Befundungsmonitore, sowie deren Abnahme- und Konstanzprüfung. Neu werden Raumklassen abhängig von ihrer Umgebungs- leuchtstärke eingeführt, denen generell stark gestiegene technische Anforderungen zugeordnet sind. Zusätzlich wird zur Konstanzprüfung eine jährliche messtechnische Überprüfung der Leuchtdichte vorgeschrieben, für die entsprechende Messgeräte vorgehalten werden müssen.

Vorbehaltlich der Zustimmung des BMU wird diese Norm zum 01.05.2015 durch Referenzierung in der Qualitätssicherungsrichtlinie für Ärzte und Zahnärzte wirksam werden. Für alle bis zu diesem Zeitpunkt abgenommenen Befundungsmonitore soll für eine Übergangsfrist von 10 Jahren noch die alte Norm gelten.



TOP 10 - Fehler bei der Einreichung der Unterlagen zur Qualitätsprüfung von Röntgeneinrichtungen gem. § 130 StrlSchV

Wir haben für Sie die häufigsten Fehler bei der Einreichung der Unterlagen für die Qualitätsprüfung von Röntgeneinrichtungen zusammengestellt:

  1. falsche Anzahl von Aufnahmen;
  2. Aufnahmen aus dem falschen Zeitraum;
  3. Kombigeräte nicht als Einzelgeräte aufgeführt;
  4. analog: Konstanzaufnahmen nicht geschnitten;
  5. analog: Konstanzaufnahmen falsch bzw. nicht entsprechend der Referenzaufnahme geschnitten;
  6. digital: Bezeichnung der Dateien nicht wie gefordert;
  7. digital: Prüfkörper falsch positioniert;
  8. digital: Lesbarkeit der Dateien nicht auf Fremdrechner überprüft;
  9. digital: Speicherfolie verschlissen;
  10. TÜV-Bericht fehlt oder ist abgelaufen.

Um die Abläufe zu optimieren, bitten wir Sie bei der Vorbereitung der Prüfunterlagen darauf zu achten, dass diese vollständig sind und die oben genannten Mängel bereits im Vorfeld ausgeschlossen sind.

Dem Aufforderungsanschreiben sind als Hilfestellung Checklisten beigefügt, der Sie die Anzahl der benötigten Aufnahmen entnehmen können. Hier können auch direkt Rechtfertigende Indikation und Befund für Patientenaufnahmen eingetragen werden, um das Verfahren zu vereinfachen. Weiterhin geben Ihnen die Erläuterungen zu den Checklisten wertvolle Tipps zur Umsetzung.



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