Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts


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Mit § 22 Abs. 1 Ziff. 2 des neuen am 01.01.2015 in Kraft getretenen HeilBG-RLP ist nun jenseits der Berufsordnung zur Sicherung des Patientenschutzes auch gesetzlich verankert, dass Kammermitglieder sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche angemessen zu versichern haben.
Dem Willen des Gesetzgebers nach soll die Landeszahnärztekammer in diesem Zusammenhang eine gewisse „Wächterfunktion“ übernehmen. Ihr ist aus diesem Grund auf Verlangen von den Kammer- mitgliedern ein angemessener Versicherungsschutz nachzuweisen. Sie ist gegenüber Haftpflicht- versicherern zuständige Meldestelle bezüglich des Nichtbestehens oder der Beendigung von Versicherungsverhältnissen und gehalten, bei Missachtung der Berufspflicht eines angemessenen Haftpflichtversicherungsschutzes, geeignete berufsordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten und die zuständige Berufsaufsichtsbehörde zu informieren.

In diesem Zusammenhang erhebt die BZK Rheinhessen von ihren einzelnen Mitgliedern den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Meldebogen s. Download unten) und vermerkt diesen im Mitgliederverzeichnis.

Über Näheres zu Ihrem Versicherungsschutz wird Ihr Versicherer Sie informieren können.

Eine lesenswerte informative Zusammenstellung zum Haftpflichtversicherungsschutz finden Interessierte zudem z.B. auch auf dem Internetportal der zahnärztlichen Körperschaften in Westfalen-Lippe unter www-zahnärzte-wl.de.



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