Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts


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§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ auf einen Blick!

Auf der diesjährigen BZÄK-Bundesversammlung in Hamburg wurde die neue Website www.goz-honorarvereinbarung.de vorgestellt.

Hintergrund:

Seit 1988 wurde der GOZ Punktwert nicht erhöht. Die Betriebskosten der Zahnarztpraxen sind seitdem kontinuierlich gestiegen. Um weiterhin die erwartete Qualität bieten zu können, müssen die Praxen reagieren. Eine Chance bietet die gebührenrechtlich einwandfreie und zulässige Vereinbarung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 & 2. 

Die Bundeszahnärztekammer möchte die Zahnarztpraxen dabei unterstützen und hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf der alle wichtigen Informationen zur Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zusammengestellt sind. Die Informationen sind so strukturiert, dass alle Schritte bestens aufgestellt und vorbereitet sind: von der Entscheidung zur Honorarvereinbarung über die Honorarkalkulation und die Vereinbarung bis hin zu Argumentationshilfen.

Möglichkeiten der GOZ gemeinsam nutzen – wenn nicht jetzt, wann dann?

Sonder-Rundschreiben 01/24 vom 14.02.2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine dringend notwendige Punktwertanpassung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Daher ist es in der derzeitigen gesundheitspolitischen Situation für uns alle dringend geboten, vorhandene Möglich­keiten der GOZ auszuschöpfen und keine Leistung unter Wert zu berechnen. Viele Leistun­gen, die über GOZ 2,3fach abgerechnet werden, liegen mittler­weile unter dem, was über den BEMA erstattet wird. Oft ist ein Faktor über 3,5 sogar bis zu 7,81 notwendig, um das Erstattungs­niveau der gesetzlichen Krankenkassen zu erreichen. Dies belegt eindeutig der von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erstellte Vergleich der Vergütungen von GOZ und BEMA (s. oben). Darüber hinaus müssen inzwischen über 170 Leistungen analog abgerechnet werden, da sie in der GOZ nicht beschrieben sind. Der noch bei 11 Pfennigen liegende Punktwert müsste bei 9,3 Cent liegen, um die Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Allerdings beträgt der durchschnittliche Steigerungs­faktor, der von der Zahnärzteschaft angesetzt wird, nicht mehr als 2,36 (!). Honorar­zuwachs war in der letzten Zeit zwar zu erreichen, doch konnte dies lediglich durch Prophylaxe-Leistungen ermöglicht werden.

Um die Wirtschaftlichkeit der Praxis zu gewährleisten, müssen alle Praxisinhaber wissen, wie viel die Behandlungs­stunde kostet, um daran den Steigerungsfaktor je nach Leistung angemessen kalkulie­ren zu können. Im Gegensatz zu früheren Gepflogenheiten ist es nun unabdingbar geworden, Steigerungssätze dem Einzelfall entsprechend unter Berücksichti­gung des Zeitaufwandes bzw. der Umstände zu bestimmen und sich auch nicht zu scheuen, mit den Patienten über Geld zu reden.

Angesichts zunehmend kontinuierlich nachlassender Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der GOZ ohne gesonderte Vereinbarung liquidierten Leistungen sollte es auch keine Vorbehalte gegen die Abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. Download oben) geben dürfen. Wichtig dabei ist eine lückenlose Dokumentation, auf welche man im konkreten Fall argumentativ zurückgreifen kann. Unverzichtbar in diesem Zusammenhang ist ferner für die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ eine schriftlich fixierte, formell einwandfreie Aufklärung des Patienten, die immer vor der Behandlung zu erfolgen hat. Hierin enthalten sind stets die Gebührenziffer und Leistungsbezeichnung sowie der Steigerungsfaktor, der Betrag und der Hinweis darauf, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Einen weiteren Ausweg aus dem wirtschaftlichen Dilemma einer in weiten Teilen obsoleten GOZ bietet die Analog­berechnung. Die Analogabrechnung ist allgemein anerkannt, dabei dürfen indivi­duell zu bestimmenden Steigerungs­faktoren angewendet werden. In der GOZ nicht beschrie­bene Leistungen sollten konsequent analog berechnet werden.

Der Vorstand der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet.

Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.

https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html

GOZ-Anlayse

Seit 1999 führt die Bundeszahnärztekammer die bislang größte und einzige öffentlich zugängliche Datenerhebung zum privatzahnärztlichen Rechnungsgeschehen in Deutschland durch.

https://www.bzaek.de/goz-analyse.html

Urteiledatenbank GOZ

In dieser Datenbank der BZÄK finden Sie Urteile mit Bezug zu der seit dem 01.01.2012 geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie wird kontinuierlich um neu in Kraft getretene Urteile ergänzt.

https://www.bzaek.de/goz/urteiledatenbank-goz.htm

Informationsblätter für Patienten

Die vorliegenden Merkblätter der BZÄK für Patienten können Zahnärzte ihren Patienten in Ergänzung zum persönlichen Gespräch und der gebührenrechtlichen Aufklärung aushändigen.

https://www.bzaek.de/goz/merkblaetter-fuer-patientinnen-und-patienten.html

Die BZKR stellt zusätzlich folgende Informationsblätter für Patienten zur Verfügung:

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