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Landeszahnärztekammer RLP
LZK - Kammermitgliedschaft
Landesamt für Soziales-, Jugend- und Versorgung
Approbationen und Berufserlaubnisse
DKV Kooperationspartner der BZKR
Gruppenversicherung für Mitglieder der BZKR
Pflichtmitglieder der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen sind alle Pflichtmitglieder der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, die ihren Beruf im Bereich der BZK Rheinhessen ausüben. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Umfang der ausgeübten Tätigkeit und unabhängig davon, ob Sie Mitglied einer anderen Landeszahnärztekammer bzw. Bezirkszahnärztekammer sind.
Die Pflichtmitgliedschaft bei der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Zahnarzt seine Berufstätigkeit im Bereich Rheinhessen aufnimmt. Sie endet mit der Einstellung dieser Tätigkeit im Kammerbereich. Bei Aufnahme der Berufstätigkeit hat der Zahnarzt dies unverzüglich der Bezirkszahnärztekammer anzuzeigen.
Wenn Sie die Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit in unserem Bereich beabsichtigen, bitten wir Sie, sich bei uns rechtzeitig anzumelden. Die Anmeldung bei der BZKR löst automatisch eine Anmeldung bei der LZK RLP aus. Sie müssen daher lediglich ein Anmeldeformular ausfüllen, um Mitglied beider Körperschaften zu werden. Das Anmeldeformular steht für Sie als Download zur Verfügung. Die kompletten Unterlagen können entweder per Post oder persönlich eingereicht werden.
Folgende Unterlagen werden zur Anmeldung der Kammermitgliedschaft benötigt:
→ Anmeldeformular (s. Download oben)
→ beglaubigte Approbations- und ggf. Promotionsurkunde/n oder andere Nachweise der beruflichen Qualifikationen sowie ggf. eine Kopie der Berufserlaubnis
→ Lebenslauf mit Bild für die Personalakte
→ Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz ggf. letzte Aktualisierung
Die Beglaubigung der Urkunden kann von der BZKR vorgenommen werden.
Alle Mitglieder der Bezirkszahnärztekammer sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge sowie die Art und Weise der Entrichtung werden durch die Beitragsordnung geregelt.
Wir freuen uns, Sie in Kürze als Mitglied unserer Kammer begrüssen zu dürfen. Sollten Sie fragen zu Ihrer künftigen Mitgliedschaft haben, steht Ihnen unsere Sachbearbeiterin gern zur Verfügung.
Gem. § 22 Abs. 1 Ziff. 2 des HeilBG-RLP haben sich die Kammermitglieder gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche angemessen zu versichern. Die Kammer ist gegenüber Haftpflichtversicherern zuständige Meldestelle bezüglich des Nichtbestehens oder der Beendigung von Versicherungsverhältnissen und gehalten, bei Missachtung der Berufspflicht eines angemessenen Haftpflichtversicherungsschutzes, geeignete berufsordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten und die zuständige Berufsaufsichtsbehörde zu informieren. Der Nachweis über den Versicherungsschutz ist bei der zuständigen Meldestelle auf deren Verlangen zu erbringen.
In diesem Zusammenhang erhebt die BZK Rheinhessen von ihren einzelnen Mitgliedern (ausgenommen sind die durch den Zulassungsausschuss der KZV RLP genehmigten niedergelassenen und angestellten Zahnärzte/-ärztinnen) den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Meldebogen s. Download oben) und vermerkt diesen im Mitgliederverzeichnis.
Über Näheres zu Ihrem Versicherungsschutz wird Ihr Versicherer Sie informieren können.
Eine lesenswerte informative Zusammenstellung zum Haftpflichtversicherungsschutz finden Interessierte zudem z.B. auch auf dem Internetportal der zahnärztlichen Körperschaften in Westfalen-Lippe unter ⇒www-zahnärzte-wl.de (Button Merk- und Infoblätter I Download: Berufshaftpflichtversicherung).
Die Landeszahnärztekammer ist die zuständige Stelle für die Herausgabe des eHBA. Ihre Aufgabe ist es dabei, im Ausgabeverfahren die Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ zu bestätigen und den eHBA beim Anbieter zur Produktion freizugeben.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie auf ⇒ www.lzk.de
Zahnärztinnen/Zahnärzte, die erstmalig ihre Fachkunde nachweisen müssen, benötigen eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz über ihre vorhandene Fachkunde. Diese ist der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion vorzulegen. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Grundsätzlich reicht das in Deutschland abgeschlossene Studium der Zahnmedizin aus. Zur Ausstellung der Fachkundebescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses (Examenszeugnis) einzureichen, aus dem hervorgeht, dass Röntgen ein Prüfungsbestandteil war.
⇒ Kontakt und weitere Informationen / Zahnärzte: Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen
Wir sind stets bemüht, unsere Datenbank auf dem aktuellen Stand zu halten. Deswegen bitten wir alle Mitglieder relevante Datenänderungen der Verwaltung der BZKR bekannt zu geben (Formular s. Download oben).
Werden Zusatzqualifikationen bzw. akademische Grade erworben, ist der Meldung auch die jeweilige Urkunde in beglaubigter Form beizulegen. Bei Umzügen, Praxiseröffnung, Praxisaufgabe, Arbeitgeber- wechsel bei Assistenten/innen und Angestellten Zahnärzten/innen sind die neue Adresse, Telefon- und Faxnummern, ggf. auch eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Außerdem ist bei Rückgabe einer Kassenzulassung die Weiterführung einer Privatpraxis innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Darüber hinaus bitten wir alle Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, jegliche Änderungen unverzüglich der Geschäftsstelle in schriftlicher Form mitzuteilen.
Nach Beendigung bzw. bei längerer Unterbrechung der zahnärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbezirk besteht die Möglichkeit, freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen. Das oben als Download eingefügte Formular ist ausgefüllt an die BZKR zu schicken.