Die Häufigkeit der Milchzahnkaries liegt bei 10 bis 15 Prozent, in sozialen Brennpunkten steigen die Prävalenzen bis auf etwa 40 Prozent. Flankierend zur Umsetzung des ECC-Konzeptes haben Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gemeinsam einen Online-Ratgeber für die zahnärztliche Praxis zum Thema „Frühkindliche Karies vermeiden“ erarbeitet.
Der Online-Ratgeber sowie weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendzahnpflege stehen auf der Website der BZÄK zur Verfügung.
Der Delegationsrahmen, basierend auf § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), unterstützt den Zahnarzt bei der Auslegung dieser Vorschriften über dessen persönliche Leistungserbringung und die mögliche Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Personal. Hierbei handelt sich um Empfehlungen:
Delegationsrahmen der BZÄK für ZFA
Digitale Abformung des Mundinnenraums per Intraoralscan - BZÄK
Flüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und als Asylbewerber gelten, haben Anspruch auf zahnmedizinische Schmerz- und Notfallbehandlung nach Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Bundeszahnärztekammer bietet auf ihrer Seite neben Informationen zur Behandlung auch ein Piktigrammheft zur vereinfachten Kommunikation und ein Informationsblatt zur Zahngesundheit in 15 Sprachen an.
Das „Piktogrammheft für die Zahnarztpraxis“ dient der Veranschaulichung während der Patientenaufklärung. Ergänzend wurden zwei weitere Piktogrammblätter erstellt: „Verhalten nach einem chirurgischen Eingriff“ sowie „Prophylaxe“. Das Material kann den Patienten als Erinnerung und textfreie Information mitgegeben werden. Die Seiten sind so gestaltet, dass sie vervielfältigt werden können.
Für die Aufklärung über das Verhalten nach chirurgischen Eingriffen in der Mundhöhle wurde Platz für patientenindividuelle Ergänzungen gelassen. Der Präventionsbogen skizziert präventive Maßnahmen, um die Zahn- und Mundgesundheit von (Klein-)Kindern und Erwachsenen zu fördern.
Behandlung von Asylbewerbern - BZÄK
Bei der KZV Rheinland-Pfalz finden Sie in einem Frage-/Antwortkatalog wichtige Informationen zur Behandlung von Asylbegehrenden und deren Abrechnung mit der KZV:
Das Finden von guten Bewerbern für die ZFA-Ausbildung und ausgelerntem Fachpersonal gestaltet sich immer schwieriger. Deswegen sind die Zahnärzte verstärkt auf der Suche nach „Ungelernten“, die sich über die Fortbildung für die Arbeit in der Praxis qualifizieren sollen. Was ist dabei zu beachten:
Rechtsgrundlage
Nach § 18 a BO darf der Zahnarzt Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes zu beachten. Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
Welche Aufgaben dürfen ungelernte Mitarbeiter in Zahnarztpraxen übernehmen?
Praxisverwaltung/administrativer Bereich:
→ Empfang von Patienten
→ Terminvergabe
→ Telefondienst
→ Eingabe von Patientendaten in die Software
→ Abrechnung
→ Qualitätsmanagement umsetzen
Behandlungsassistenz:
→ Vor- und Nachbereiten des Behandlungszimmers
→ Assistenztätigkeiten während der Behandlung durch den Zahnarzt
Praxislabor:
→ Kleinere Laborarbeiten (zum Beispiel Modelle ausgießen, Bissschablonen anfertigen, etc.)
Aufbereiten von Medizinprodukten:
→ Das Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten bleibt den ZFAs mit entsprechender Ausbildung/Fortbildung vorbehalten.
→ Mitarbeiter ohne zahn-/medizinische Berufsausbildung haben die Möglichkeit, den Lehrgang zur "Technischen Sterilisationsassistentin" zum "Technischen Sterilisationsassistenten" Fachkunde I (DGSV®) zu absolvieren, um Medizinprodukte aufzubereiten und freizugeben.
Was dürfen Mitarbeiter ohne ZFA-Ausbildung nicht durchführen (Beispiele):
→ Zahnstein entfernen
→ IP’s/PZR durchführen
→ Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten/Sterilgut
→ Röntgenbilder anfertigen