Bevor Sie die Vertragsformulare herunterladen, lesen Sie bitte die nachstehenden Informationen.
Neue Ausbildungsverträge dürfen grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalenderjahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungsbeginn nicht möglich!
Untenstehend finden Sie zwei inhaltlich gleiche Vertragsvorlagen. In der Datei mit Infotexten sind einzelne Felder mit Hinweisen versehen. Die Datei muss vor dem Ausfüllen heruntergeladen !!! und gespeichert !!! werden, da je nach Browser die Infotexte bei Onlinenutzung entweder gar nicht sichtbar sind oder mit ausgedruckt werden. Für diejenigen, die den Vertrag online ausfüllen wollen, ist die Datei ohne Infotexte geeignet. Die entsprechenden Informationen (= Inhalte der Infotexte) finden Sie zusammengeführt in der Datei "Hinweise zum Ausfüllen des Ausbildungsvertrages".
Ausbildungsverträge sind wichtige Dokumente, die ordentlich ausgefüllt werden müssen. Verträge mit ausgedruckten Infotexten werden von uns nicht akzeptiert und zurückgeschickt.
Ausbildungsvertrag ZFA - ausfüllbar_mit Infotexten_herunterladen_speichern!
Ausbildungsvertrag ZFA - ausfüllbar ohne Infotexte
Hinweise zum Ausbildungsvertrag
Maßnahmen für Praxen, die die Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können
Unverbindliche Vergütungsempfehlung bei Ausbildungsbeginn ab 01.05.2024
Unverbindliche Vergütungsempfehlung bei Ausbildungsbeginn ab 01.05.2023
Zuständigkeit BBS Mainz und Worms
Ein Ausbildungsverhältnis muss mit dem Abschluss eines schriftlichen Ausbildungsvertrages begründet werden. Der Vertrag wird von dem Ausbildungsbetrieb nach Formularen der BZK Rheinhessen vorbereitet und ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Vertrag auch von beiden gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Informationen über die Rahmenbedingungen wie z.B. die Vergütung oder der Urlaubsanspruch sind oben zum Download eingestellt (s. Vertragsformulare & Hinweise).
Der Ausbildungsvertrag wird von dem Ausbildungsbetrieb zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse an uns (BZKR) geschickt. Danach erhalten Sie über Ihren Arbeitgeber ein Exemplar mit einem Eintragungsvermerk und Siegel zurück.
Da es sich um eine duale Ausbildung handelt, muss Ihr Arbeitgeber Sie auch bei der für den Praxisort zuständigen Berufsschule anmelden. Die entsprechenden Links haben wir unten eingestellt.
Während der dreijährigen Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Das Berichtsheft kann entweder klassisch in Papierform oder Online im BLok geführt werden. Über die Form des Ausbildungsnachweises entscheidet der/die Ausbilder/in im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden.
Die vereinbarte Form des Ausbildungsnachweises muss im Ausbildungsvertrag verankert werden und bleibt für die gesamte Dauer der Ausbildung bestehen.
Weitere Informationen über beide Formen der Berichtsheftführung finden Sie hier
Im Falle der Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages ist die Verwaltung der BZKR unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auch andere relevante Änderungen (Namensänderungen, Wohnsitzwechsel sowie Schwangerschaften) sind umgehend der Geschäftsstellen mitzuteilen. Werden Ihre Daten nicht ordnungsgemäß im Kammerverzeichnis geführt, kann die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein.
Die Fehlzeiten sind fortlaufend zu dokumentieren. Die Meldung von Fehlzeiten an die BZKR erfolgt mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch die Ausbildungspraxis sowie bei jedem Wechsel des Arbeitgebers.
Laden Sie die oben eingestellten Vordrucke der Ausbildungsverträge herunter und füllen diese am besten mit dem PC aus. Beim Ausfüllen sind diverse Vorgaben (z.B. in Bezug auf den Urlaubsanspruch oder Vergütung) zu beachten. Um sich darin besser zurecht zu finden und eventuelle Fehler zu vermeiden, bitten wir Sie, die Hinweise zum Ausfüllen des Ausbildungsvertrages zu nutzen.
Ausbildungsbetriebe, in denen die geforderten Kenntnisse nicht vollständig vermittelt werden können, sind verpflichtet, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen (s. Datei Maßnahmen für Praxen, die die Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können).
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ausbildungsvertrag ist in dreifacher Ausfertigung zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zu schicken.
Die Vorlage eines Strukturerhebungsbogens ist erforderlich und gilt als Voraussetzung für die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis. Bei einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit ist eine Kopie des Zeugnisses (Abitur) bzw. ein Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (MFA) einzureichen.
Die Berufsbildende Schule Wirtschaft in Worms ist für Auszubildende zuständig, die ihre Ausbildung in zahnärztlichen Praxen in folgenden Bezirken absolvieren:
→ Stadt Worms
→ Stadt Osthofen
→ Verbandsgemeinde Eich
→ Verbandsgemeinde Westhofen
→ Verbandsgemeinde Monsheim
→ Gemeinde Guntersblum und Alzey
Für andere Bezirke ist die Berufsbildende Schule III in Mainz zuständig.
Die Anmeldung für die Berufsschule ist direkt bei der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen.
Anmeldungen für BBS Mainz sind an folgende Adresse zu senden:
Berufsbildende Schule III
Am Judensand 8
55122 Mainz
(06131) 90 60 70
⇒ Anmeldeformulare BBS 3 Mainz
Anmeldungen für die BBS Worms sind an folgende Adresse zu senden:
Berufsbildende Schule Wirtschaft
Von-Steuben-Straße 31
67549 Worms
(06241/85 34 370)
Laut § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bei nicht bestandener Abschlussprüfung auf Verlangen der/des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In solchem Fall bitten wir Sie, das unten eingestellte Formular 3-fach auszufüllen und unterschrieben an die BZK Rheinhessen zu senden. Nach Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse senden wir zwei Exemplare an die Ausbildungspraxis zurück, mit der Bitte ein Exemplar an die/den Auszubildende/n weiterzuleiten.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle gem. § 8 Abs. 2 BBiG auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.