Während der Ausbildung ergeben sich immer wieder neue Situationen und Fragen, auf welche man nicht sofort eine Antwort parat hat.
Die Grundinformationen finden Sie in unserem ABC der ZFA-Ausbildung unter
Die häufig gestellten Fragen sind untenstehend ausführlich beantwortet.
Die Zahnärztekammer ist die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten.
Zu den Aufgaben der Zahnärztekammer im Bereich der Ausbildung gehören:
→ die Prüfung der Berufsausbildungsverträge und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
→ die Überwachung der Einhaltung der für die Berufsausbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften (z.B. Ausbildungsverordnung, Prüfungsordnung),
→ die Durchführung der Abschlußprüfungen,
→ die Information in Fragen rund um die Ausbildung,
→ das Benennen von Ausbildungsberatern, die bei Konflikten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vermitteln können.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Gem. § 8 bzw. § 15 des Jugendschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden an fünf Tagen beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nur im zahnärztlichen Notdienst beschäftigt werden und nur dann, wenn sie dafür an einem anderen berufschulfreien Tag in derselben Woche freigestellt werden (vgl. §§ 16 und 17 JArbSchG).
Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen gem. § 11 JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen werden auf die betriebliche Arbeitszeit nicht angerechnet.
Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat der Ausbildender einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit wurden durch eine Gesetzesänderung für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht.
Für alle Auszubildende gilt Folgendes:
→ Ihr Ausbildender ist verpflichtet, Sie für den Berufsschulunterricht freizustellen. Dies gilt auch für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
→ Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, dürfen Sie vor Schulbeginn nicht beschäftigt werden.
→ An Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (á 45 Min.) dürfen Sie einmal die Woche nicht mehr beschäftigt werden
Wichtig: Diese Regelung ist auf einen Berufsschultag in der Woche beschränkt, auch wenn Sie weitere Schultage mit mindestens 6 Unterrichtsstunden haben. Bei zwei Berufsschultagen legt der Ausbildungsbetrieb den Arbeitstag der ganztägigen Freistellung fest. Für diesen Tag ist auf die Ausbildungszeit die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit anzurechnen / Beispiel: bei 40 Std./Woche und 5 Arbeitstagen sind es 8 Stunden
→ Ihr Ausbildender ist berechtigt, Sie am zweiten Berufsschultag der Woche nach Beendigung des Berufsschulunterrichts in der Praxis zu beschäftigen. Er hat Ihnen allerdings genügend Zeit für Wegstrecke und Pausen und eventuell erforderliche Zeit zum Waschen und Umkleiden einzuräumen. Für diesen Tag ist die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Achtung! Zulässige Arbeitszeiten bei jugendlichen und volljährigen Auszubildenden sind unterschiedlich. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das ⇒Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der/die Jugendliche nach Beendigung des Berufsschulunterrichts noch solange im Betrieb mitarbeiten muss, bis - unter Einbeziehung der Unterrichtszeit – die höchstzulässige tägliche Ausbildungszeit von in der Regel acht Stunden (⇒ § 8 JArbSchG) erreicht ist, es sei denn, die betriebliche Arbeitszeit ist kürzer. Für volljährige Auszubildende sind die Bestimmungen des § 3 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
→ Sie sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dies gilt sowohl für die gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 als auch Teil 2. Erstreckt sich die schriftliche Prüfung über mehrere Tage, ist die Freistellung nur einmal zu gewähren.
Gesetzliche Grundlage: ⇒ § 15 BBiG
Während der gesamten Ausbildungsdauer dürfen Auszubildende am Patienten keine Zahnsteinentfernung vornehmen. Diese Aufgabe darf der Zahnarzt nur an befähigtes Fachpersonal delegieren und zwar unter der Voraussetzung, dass er selbst in der Praxis anwesend ist und die Arbeit überprüft.
Gemäß § 4 Absatz 4 des Ausbildungsvertrages ist der Ausbildende verpflichtet, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachliteratur, und Schulbücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in der Praxis und zum Ablegen der Abschlussprüfungen erforderlich sind. Die vom Ausbilder zur Verfügung gestellten Schulbücher und Fachliteratur sind Eigentum der Praxis. Sollte ein Auszubildender die Ausbildungsstelle wechseln, ist er verpflichtet, diese zurückzugeben bzw. die Anschaffungskosten bei neuen oder den Zeitwert bei gebrauchten Büchern zu erstatten.
Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn
→ er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (sog. Erstuntersuchung) und
→ dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) erforderlich, welcher beim zuständigen Meldeamt des Hauptwohnsitzes der/des Auszubildenden zu beantragen ist. Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der ⇒Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport in RLP
Gemäß § 33 JArbSchG hat ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die sog. erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen und diese aufzubewahren.
Ja, eine Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden, muss aber vorab mit dem auszubildenden Betrieb abgestimmt werden. Wird pro Tag oder Woche weniger gearbeitet, verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend:
Arbeitsstd./Woche Ausbildungsdauer
40-35 = 3 Jahre
34-30 = 3,5 Jahre
29-25 = 4 Jahre
Berufsschulunterricht bei Ausbildung in Teilzeit:
Die Ausbildungszeiten in der Berufsschule können in der Regel nicht verkürzt werden. Das heißt, der Berufsschulunterricht findet in Vollzeit statt.
Schreiben Sie eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de