Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

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Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ - Veröffentlichung am 30.04.2021

Vorab-Information des Ministeriums für Bildung RLP
Stand: 29.04.2021

Die geänderte Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ wird am 30. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2).

Damit können ab der kommenden Woche Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Umfang von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten. Das BMBF setzt damit auch eine Anregung der Allianz für Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben um. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Auch hierzu hat die Allianz für Aus- und Weiterbildung wichtige Impulse gegeben. Da ich die Länder KMK-seitig in der Allianz vertrete freue ich mich besonders über diese neue Förderrichtlinie.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See, die die Richtlinie umsetzt. Beide Seiten werden morgen nach Bekanntmachung der Förderrichtlinie aktualisiert

- https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html

- https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html

 



Bereitstellung von Tests für Beschäftigte - Corona-ArbSchV vom 21.04.2021

Stand: 26.04.2021

Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht in Bezug auf die Testung von Beschäftigten folgende Regelungen vor:

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.

Die neue Regelung ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.



PoC-Antigen-Schnelltests

Ergänzung zum Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 von der KZV RLP

Stand: 22.03.2021
Quelle: LZK RLP

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass sich nun auch Patienten in Zahnarztpraxen per PoC-Antigen-Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus testen lassen können und sich Zahnarztpraxen auch offiziell als Teststellen registrieren lassen können. Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mindestens einmal wöchentlich einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Die Regelung ist befristet bis 30. Juni 2021.

Zwischenzeitlich erreichten uns weiterführende Informationen, die uns zum Zeitpunkt des Sonderrundschreibens nicht vorlagen, die allerdings relevant sind für die Abrechnung der Schnelltests über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP). Voraussetzung ist, dass Sie sich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) anmelden.

Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten, sofern Sie Ihre Patienten auf deren Wunsch per Schnelltest
testen möchten:

  • Bieten Sie Ihren Patienten Tests an, müssen Sie Tests grundsätzlich auch allen anderen Bürgern ermöglichen – vorausgesetzt Ihre Praxisorganisation und Ihre personellen Kapazitäten lassen dies zu und die Bürger melden sich vorab telefonisch an. Vorrang hat stets die vertragszahnärztliche Sicherstellung und die zahnärztliche Versorgung Ihrer Patienten.
     
  • Bevor Sie die Kosten abrechnen können, müssen Sie sich beim LSJV über den Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register anmelden.
     
  • Die Abrechnung der Tests gegenüber der KV RLP erfolgt über das Portal www.testverordnung-rlp.de. Für die Registrierung wählen Sie den unten rot gekennzeichneten Punkt und geben Ihre Daten ein. Nach Prüfung der Daten versendet die KV RLP per Post die Zugangsdaten. Mit den Zugangsdaten loggen Sie sich zur Abrechnung in das Meldeportal auf www.testverordnung-rlp.de ein. Die KV RLP stellt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die abgerechneten Kosten/Leistungen monatlich in Rechnung. Das BAS hat anschließend Fristen zur Prüfung und Zahlung. Eine Kostenerstattung durch die KV RLP erfolgt nach Überweisung der angeforderten Mittel durch das BAS.

    Zahnarztpraxen, die sich bereits im Zuge der Personaltests auf www.testverordnung-rlp.de registriert haben, müssen für die Abrechnung der „Bürgertests“ lediglich die Beauftragung dazu anzeigen. Die KV RLP hatte alle für die Sachkostenabrechnung der Personaltests registrierten Zahnarztpraxen per E-Mail am 12. März 2021 dazu angeschrieben. Die zugeteilte Betriebsstättennummer der KV RLP bleibt dann weiter gültig.
     
  • Darüber hinaus verweisen wir erneut auf die Informationsmappe, die weitere wichtige Hinweise zu den „Bürgertests“ enthält (www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus - Handlungsempfehlungen - Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus).
     

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP,
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP



Bund verlängert und verdoppelt Ausbildungsprämie

Stand: 22.03.2021

Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden, Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit

Am 17.03.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten.

Die bislang geltenden Fördermöglich­keiten sind bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Ab dem 01.06.2021 werden die Förderungen deutlich verbessert:

  • Die Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, wird für das nächste Ausbildungs­jahr – für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 01.06.2021 beginnen - auf 4.000 € aufgestockt.
  • Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, wird für das nächste Ausbildungsjahr – für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 01.06.2021 beginnen - auf 6.000 € erhöht.
  • Wenn das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Ausbildungs­vergütung erhalten. Zukünftig soll darüber hinaus auch ein Zuschuss zur Ausbilder­vergütung beantragt werden können. Im Rahmen der Förderung soll die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders - gedeckelt auf 4.000 € zzgl. 20 Prozent Sozialversicherungspauschale – übernommen werden.
  • Für den Fall, dass ein Ausbildungsplatz wegen Insolvenz des Betriebes verlorengeht, sind auch Verbesserungen bei den Übernahmeprämien vorgesehen; die Förderhöhe wird auf 6.000 € verdoppelt. Gefördert wird jetzt auch die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungs­vertrag pandemiebedingt beendet wird. Dies gilt zunächst bis Ende 2021.
  • Künftig können für pandemiebetroffene Unternehmen die Kosten für externe Abschluss­prüfungs­vorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bezuschusst werden, maximal mit 500 Euro.

Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen können diese Unterstützungen bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragen. Alle Informationen rund um die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen:

https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Ausbildungsfoerderung/ausbildungsplaetze-sichern.html#doce1bfb4b9-205f-44a8-a24d-0f415f01a033bodyText2



Corona-Hygienepauschale bis 30. Juni 2021 verlängert

Stand: 15.03.2021

Der PKV-Bundesverband und das BMF als Träger der Beihilfe haben einer Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 30.06.2021 zugestimmt.



Aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz



Erweiterung der Teststrategie: Tests für Patienten in Zahnarztpraxen | PoC-Antigen-Schnelltests ab 8. März 2021

Sonderrundschreiben der KZV und der LZK RLP vom 08.03.2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesregierung hat eine Ausweitung der Nationalen Coronavirus-Teststrategie beschlossen: Seit 8. März 2021 kann jede Bürgerin und jeder Bürger einmal wöchentlich einen PoC-Antigen-Schnelltest durchführen lassen. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Für die Durchführung der Schnelltests werden in der Testverordnung auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztlich geführte Einrichtungen genannt. Das heißt, dass Sie nun nicht mehr nur Ihr Praxispersonal, sondern auch Ihre Patienten, sofern diese das wünschen, auf eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PoC-Antigen-Schnelltests testen können.

Die Testkits werden, analog der Schnelltests für Praxispersonal, in Eigenregie von den Praxen erworben. Nur die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Antigentests sind auch abrechenbar (www.bfarm.de/antigentests). Die Schnelltests werden über die Kassenärztliche Vereinigung erstattet. Die Sachkosten je Test liegen nun bei maximal 6 EUR (Höhe abhängig von den Beschaffungskosten). Hinzu kommen weitere 15 EUR für das Gespräch, den Abstrich, die Ergebnismitteilung sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über das (Nicht-)Vorliegen einer Infektion. Für die Abrechnung hat die KV RLP unter www.testverordnung-rlp.de ein Portal eingerichtet. Hier können Sie sich, sofern im Zuge der Personaltests noch nicht geschehen, registrieren und Ihre Testungen in Kürze abrechnen. Es sind grundsätzlich keine Nachweise einzureichen. Vorhandene Nachweise sind bis zum 31.12.2024 aufzubewahren. Auf der KZV-Internetseite www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus „Handlungsempfehlungen > Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus“) finden Sie zudem eine Informationsmappe. Sie enthält Handlungsvorgaben (Test-Ablauf, Meldepflicht von positiv getesteten Patienten, Hygienemaßnahmen), eine Patienten-Einverständniserklärung, eine Bescheinigung über das Testergebnis (ohne ID-Nummer), Anweisungen für positiv Getestete sowie Informationen zur Abrechnung.

Im höchst unwahrscheinlichen Fall, dass der Patient beim Nasen-Rachen-Abstrich des Patienten verletzt wird, können Sie im Übrigen nicht haftbar gemacht werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte handeln bei der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests im Rahmen der Schnelltest-Strategie der Landesregierung hoheitlich für die zuständige Behörde (das Land beziehungsweise die Kommune) und sind während dieser Tätigkeit „Beamtinnen und Beamte im haftungsrechtlichen Sinn“. Die Haftung liegt also beim Land.

Hierbei betonen wir zwei Aspekte: Die Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests ist für Sie kein Muss, sondern ein freiwilliges Angebot abhängig auch von Ihren organisatorischen und personellen Kapazitäten unter Einhaltung der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Ferner darf die Behandlung eines Patienten nicht von einem Schnelltest im Vorfeld abhängig gemacht werden. Tests sind nur auf Wunsch Ihrer Patienten durchzuführen.

Engagement als Teststelle
Über die Testung Ihrer Patienten hinaus können Sie sich als offizielle Teststelle für alle Bürger zur Verfügung stellen. Alle Teststellen werden auf der Internetseite www.corona.rlp.de/de/testen veröffentlicht. Hierfür registrieren Sie sich bitte unter www.covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register. Wählen Sie bei der Registrierung das Programm „COVID-19 Tests für alle“ aus. Sofern Sie am Schnelltestprogramm für Schulen und Kitas teilnehmen und bereits registriert sind, genügt eine E-Mail an covid-19-supportlsjv(at)vermkv.rlp.de mit der Bitte, Sie in das allgemeine Schnelltestprogramm aufzunehmen.

Ergänzende Hinweise zu den Corona-Schutzimpfungen
Die STIKO empfiehlt den Impfstoff von AstraZeneca inzwischen auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese Empfehlung wird nun in der Impfverordnung des Bundes umgesetzt.

Vereinzelt erreichten uns Rückfragen zur Zuständigkeit von Impfzentren, insbesondere dann, wenn Mitarbeitende nicht in Rheinland-Pfalz leben. Es gilt:

Personal bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten melden sich als Gruppe im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.

Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum an ihrem/seinem Wohnort an.
Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt NICHT in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.
Damit sich Praxismitarbeiter impfen lassen können, müssen sie eine Arbeitgeberbescheinigung im Impfzentrum vorlegen. Einen Vordruck finden Sie unter www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP

Dr. Wilfried Woop, Präsident der LZK RLP
Sanitätsrat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident der LZK RLP



COVID-19-Schutzimpfung für ZahnärztInnen und Praxispersonal: Registrierung ab 15. Februar 2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

inzwischen leben wir seit einem Jahr in und mit der Corona-Pandemie und massiven Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens. Die COVID-19-Schutzimpfung bietet die Chance auf einen Ausweg aus der großen Krise. Daher sind wir froh, Ihnen jetzt eine klare und verlässliche Perspektive geben zu können: In konstruktiven Gesprächen mit dem Landesgesundheitsministerium haben wir darauf hingewirkt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte jetzt zeitnah geimpft werden können. Die Impfmöglichkeit besteht auch für Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die regelmäßig Patientenkontakt haben. Gemäß der überarbeiteten Impfverordnung des Bundes, in Kraft seit 8. Februar 2021, wird bei allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Vakzin von AstraZeneca zum Einsatz kommen.

Wie erhalten Zahnarztpraxen Impftermine?
Bereits ab dem 15. Februar 2021 können sich Praxen für die Corona-Schutzimpfung registrieren. Die Anmeldung im Team für alle Beschäftigten bis 64 Jahren ist möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Anmeldung unter www.impftermin.rlp.de. Nach der Registrierung – und abhängig von der Verfügbarkeit des Impfstoffs und von Terminslots – werden innerhalb weniger Tage die beiden Impftermine sowie weitere Informationen zur Impfung per E-Mail oder Post mitgeteilt. Den Ablauf der Online-Terminvergabe finden Sie unter https://impftermin.rlp.de/media/files/20210120_Schaubild-Online-Terminvergabe.pdf. Eine Anmeldung wird auch telefonisch möglich sein über die Impfberatungs- und Terminvergabehotline unter 0800 / 5758100.

Wo finden die Impfungen statt?
Die Impfungen in Rheinland-Pfalz finden derzeit in 31 Impfzentren statt. Eine Übersicht der Zentren findet sich auf www.corona.rlp.de/de/impfen
Melden Sie sich als Praxis an, ist für Sie das Impfzentrum am Sitz der Praxis zuständig. Bei Einzelanmeldungen ist das Impfzentrum am Wohnsitz zuständig, das heißt es ist nicht möglich, sich in einem Impfzentrum in einem anderen Kreis/einer anderen Stadt oder auch in einem anderen Bundesland außerhalb ihres Wohnsitzes impfen zu lassen. Ferner ist eine Impfung ohne Termin im Impfzentrum nicht möglich.

Welche Unterlagen müssen zur Impfung mitgebracht werden?
Zur Anmeldung im Impfzentrum sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Terminbestätigung
  • Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass
  • Zahnarztausweis/Mitgliedsausweis/eHBA der Kammer; Praxispersonal: Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Aufklärungsbogen (nur zum 1. Impftermin)
  • Nebenwirkungskarte (nur zum 2. Impftermin)
  • Medikationsplan, sofern mehrere Medikamente eingenommen werden
  • Impfpass (sofern vorhanden)

Die benötigten Unterlagen inklusive Aufklärungsbogen werden zudem im Schreiben zur Terminbestätigung mitgeteilt.

Wo gibt es weitere Informationen?
Informationen zu der nationalen Impfstrategie, den Impfstofftypen und der Impfstoffzulassung finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums www.corona-schutzimpfung.de
Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz und zum Ablauf in den Impfzentren gibt es unter www.corona.rlp.de/de/impfen. Fragen zur Terminvereinbarung werden Ihnen unter www.impftermin.rlp.de beantwortet. Die Info-Hotline des Landes erreichen Sie unter 0800 / 5758100.
Wir bitten Sie, diese Quellen für detailliertere Informationen zur Corona-Schutzimpfung zu Rate zu ziehen.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Schutzimpfungen machen Hoffnung auf ein Stück Normalität. Gleichwohl wird sich die Corona-Pandemie und deren Bekämpfung noch eine Weile durch alle Lebensbereiche ziehen. Versuchen wir trotz der noch immer widrigen Umstände optimistisch nach vorne zu schauen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Dr. Wilfried Woop, Präsident der LZK RLP
Sanitätsrat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident der LZK RLP

Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP



Zahnärzte nur im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Testungen ermächtigt

Quelle: Pressemitteilung der BZÄK vom 16.01.2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 erneut geändert. Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.



Auf dem Weg zur Impfung

Quelle: Homepage der LZK RLP

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in Rheinland-Pfalz haben die Corona-Impfungen begonnen. Wie Sie sicher wissen, ist die Impfung eine freiwillige Angelegenheit. Jeder Bürgerin und jedem Bürger ist es persönlich freigestellt, sich für oder gegen diese Maßnahme zu entscheiden. So auch dem medizinischen Fachpersonal in den Zahnarztpraxen.
Dennoch möchten wir Ihnen allen sehr empfehlen, von dieser Option Gebrauch zu machen, sobald es möglich ist. Als Zahnärztinnen und Zahnärzte sind wir uns unserer Verantwortung bewusst – unseren Patienten und Teams – aber auch uns selbst und unserem Umfeld gegenüber. Lassen Sie uns, wie in den vergangenen Monaten auch, gemeinsam unser Bestes tun, um für unsere Patienten da zu sein.

Herzlichen Dank!

Dr. Wilfried Woop, Präsident, San.-Rat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident

Wer kann sich impfen lassen?
Zunächst können nur Personen, die der am höchsten priorisierten Gruppe angehören, einen Impftermin beantragen. Dies sind:
1.    Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2.    Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3.    Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4.    Medizinisches Personal außerhalb von Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege mit sehr hohem Expositionsrisiko,
5.    Personal in Impfzentren.

Wie ist das Impf-Prozedere?
Es werden zwei Dosen im Abstand von etwa drei Wochen verabreicht. Wenn Sie zur berechtigten Personengruppe gehören, können Sie telefonisch unter 0800 5758100  (Mo.-Fr.: 7-23 Uhr, Sa.-So.: 10-18 Uhr) oder im Internet:  www.impftermin.rlp.de einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung vereinbaren.
Nach Ihrer Registrierung werden Ihnen innerhalb weniger Tage Ihre beiden Impftermine sowie alle weiteren Informationen zur Impfung mitgeteilt. Auch erhalten Sie per E-Mail beziehungsweise per Post einen Aufklärungsbogen, der zum Impftermin ausgefüllt mitzubringen ist.

Wann haben Zahnärzte und ihre Teams Zugang zur Impfung?
Zahnärzte haben laut Bundesgesundheitsministerium neben Infektionsstationen, hausärztlichen und pädiatrischen Praxen, KV-Notdiensten, Patiententransport von Notfallpatienten, HNO-, Augen-, Zahn-Klinik oder Praxis (enge Kontakte, dokumentierte Infektionsfälle bei medizinischem Personal) eine „hohe“ Priorität und gehören damit grundsätzlich zur am zweit höchsten eingestuften Gruppe. Trotzdem ist Geduld gefragt, da zuerst Personen, die der am höchsten priorisierten Gruppe angehören, geimpft werden.
Lesen Sie dazu auch ein gemeinsames Positionspapier der Zahnärzteschaft (BZÄK, KZBV und DGZMK)

Worin begründet sich die Priorisierung?
Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der Ständigen Impfkommission (STIKO) definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden. Die STIKO-Empfehlung setzt sich aus der allgemeinen Impfempfehlung und einer Empfehlung zur Priorisierung zusammen. Die Priorisierungsempfehlung hat nur solange Gültigkeit, bis genügend Impfstoff verfügbar ist. Mittelfristig ist es das Ziel, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können.

Wann kann sich jeder, der möchte, impfen lassen?
Nach jetzigem Kenntnisstand und wenn noch weitere Impfstoffe zugelassen werden, geht die Bundesregierung davon aus, dass im Sommer jedem in Deutschland ein Impfangebot gemacht werden kann.

Wo gibt es weitere Infos?
Zahlreiche Informationen und Beratung zur Impfung finden Sie auch unter www.corona.rlp.de oder bei der Impfberatung, Tel. 0800-5758100 sowie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Fragen und Antworten zum Impfstoff aus medizinischer Sicht hat das Robert-Koch-Institut zusammengefasst.



Mutterschutz in der Pandemiezeit



Corona-Warn-Ampel: Situation und aktuelle Maßnahmen in Mainz



Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 31. Dezember 2020

Stand: 01.10.2020

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 31. Dezember 2020 verständigen können. Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 36. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristete Regelung nun um drei Monate verlängert wird.

Die Pauschale kann ab dem 01. Oktober 2020 analog zu den niedergelassenen Ärzten jedoch nur noch mit dem Einfachsatz berechnet werden: in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung.

Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Die Bundeszahnärztekammer hatte im Beratungsforum für eine unverminderte Verlängerung der Hygienepauschale geworben.

Die Bundeszahnärztekammer weist darauf hin, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:

1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
2. über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder
3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.

Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/COVID_Hygienekosten_GOZ.pdf

Quelle: Pressestelle der BZÄK



Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ - Antragstellung möglich

Stand: 03.08.2020

Im Bundesanzeiger vom 31.07.2020 ist die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ erschienen.

Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag wird eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (BZKR) benötigt. Sollten Sie eine solche beantragen wollen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen sowie die Antragsformulare finden Sie hier:



Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020

Stand:03.08.2020

Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sinkt die Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Was müssen Zahnarztpraxen beachten und wo können sie sparen? - Mehr dazu finden Sie in der ZM



Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020

Stand: 08.07.2020

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich mit dem PKV-Verband und der Beihilfe von Bund und Ländern auf eine Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020 verständigt.
Das von ihnen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen weitet die ursprünglich bis zum 31. Juli 2020 befristete Regelung damit um zwei Monate aus.

Die Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung hilft Zahnärzten, die Hygienelasten der Corona-Krise abzufedern.

Sie gilt bei jeder Behandlung eines privatversicherten Patienten bzw. eines gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung bei Inanspruchnahme einer versicherten Privatleistung.



Ausbildungsprämie des Bundes – Ausbildende Zahnarztpraxen sind antragsberechtigt

Stand: 02.07.2020

Die COVID 19-Pandemie soll nicht zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und für die Fachkräftesicherung werden. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen eine Ausbildung beginnen und erfolgreich abschließen können.

Mit einem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sollen kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützt und dazu motiviert werden, ihr Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.

Als KMU gelten Betriebe mit bis zu 249 vollzeitäquivalenten Beschäftigten. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen (das umfasst auch Zahnarztpraxen) durchführen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Wichtiger Hinweis: Eine Antragstellung bei der Arbeitsagentur ist frühestens möglich, wenn die Bundesregierung auch die dazugehörige Förderrichtlinie erlassen hat. Diese wird derzeit von den zuständigen Institutionen erarbeitet und wird auch die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können.

Umfang der Förderung:

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  5. Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro

Das ausführliche Dokument der Bundesministerien „Eckpunkte für ein Bundesprogramm – Ausbildungsplätze sichern“ kann hier abgerufen werden!



GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

Stand: 08.04.2020

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen einigt sich auf Corona-Hygiene-Pauschale

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial.

Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart.
Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt.
Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.  

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt
die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen.
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 08. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Das Ergebnis ist ein starkes Signal aller Beteiligten, dass der private Sektor gemeinsam und konstruktiv Lösungen findet, um die privatzahnärztliche Versorgung zu sichern.

Hintergrund
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Gremium hat die Aufgabe, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten.

 

Pressekontakt: Dipl.-Des. Jette Krämer, Telefon: +49 30 40005-150, E-Mail: presse@bzaek.de



Coronavirus – Arbeitsausfall – Kurzarbeit

Stand: 19.03.2020

Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Insofern ist auch das Interesse an rechtlicher Absicherung im Umgang mit den Auswirkungen groß und nachvollziehbar. Wie bei allem noch nie Dagewesenen wird sich noch zeigen, wie geltendes und im Hinblick auf die Eindämmung der Folgen des Coronavirus eilig erlassenes Recht im konkreten Fall angewendet werden wird.
Die folgende Darstellung versucht, Ihnen zum Thema „Arbeitsausfall – Kurzarbeit“ erste allgemeine Informationen zu geben. Wir bitten jedoch zu beachten, dass derzeit alles im Fluss ist und dass nachfolgende Ausführungen lediglich als grobe Orientierungshilfe gedacht sind.



Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler

Eine Information des Bundesverbands der Freien Berufe in Kooperation mit der Bundeszahnärztekammer



Übersicht der länderspezifischen Hilfen für Freiberufler

Eine Information des Bundesverbands der Freien Berufe in Kooperation mit der Bundeszahnärztekammer



Meldung von Praxisschließungen an die BZKR - Schaffung einer Grundlage für politische Argumentation

Stand: 31.03.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundeszahnärztekammer ist zu Recht darum bemüht, die erhebliche Betroffenheit der Zahnärzte in den Fokus der Politik zu rücken und braucht dafür Zahlen.
Daher unser Aufruf an Sie, Praxisschließungen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, bei uns kontinuierlich zu melden. Auch die Wiederaufnahme Ihrer Praxistätigkeit bitten wir uns zu melden, damit die Zahlen aussagefähig bleiben.

Sind Sie von einer Praxisschließung betroffen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an bzk.rheinhessen@bzkr.de oder senden uns das beiliegende Meldeblatt (s. auch www.bzkr.de interner Bereich / Button Covid-19) per Fax an 06131-49085-12 zu.
Wir werden die Praxisschließungen erfassen und die Auswertungen anonymisiert an die BZÄK übermitteln.

Es ist wichtig, den Grund für die Praxisschließung zu erfahren. Deswegen bitten wir Sie, in Ihrer Mitteilung einen der unten genannten Gründe zu nennen:

Praxis schließt aufgrund
1.         von behördlicher Anordnung nach Infektionsschutzgesetz (durch das Gesundheitsamt festgelegte Quarantäne)
2.         von fehlendem Arbeitsschutz (MNS, Handschuhe , Desinfektionsmittel)
3.         von fehlender Schutzausrüstung
4.         von fehlendem Praxispersonal (infiziertes Personal, bzw. in Kinderbetreuung)

Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen schon jetzt.



Empfehlung der LZK RLP zur Corona-Pandemie

Stand: 17.03.2020

Untenstehend finden Sie die Empfehlung der LZK RLP hinsichtlich der Maßnahmen zur Conrona-Pandemie.

Wir bitten Sie alle, diesen Empfehlungen Folge zu leisten.


Ihre Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen



Praxisschließung - Anspruch auf Entschädigung

Stand: 04.03.2020

Ärzte und Zahnärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektionsschutz- rechtlichen Gründen untersagt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Information inkl. einer Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht.



Lieferengpässe - Desinfektionsmittel und Schutzmasken

Stand: 04.03.2020

Aufgrund von Hamsterkäufen und Lieferengpässen sind die Lagerbestände deutlich geschrumpft.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Bestände an Hand- und Flächendesinfektionsmitteln, Schutzmasken und Lokalanästhetika zu prüfen und vorsorglich eine Bestellung bei Ihrem Stammlieferanten zu tätigen. Die Lieferanten reservieren nämlich oft ihre Bestände für die Stammkunden. Damit der Lieferant Sie als seinen Stammkunden erkennen kann, sollten Sie die Bestellung am besten per E-Mail einreichen.



Zur Primärprävention von Infektionen mit Coronaviren COVID-19 in der Zahnarztpraxis

Stand: 26.02.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Koblenz möchten wir Ihnen folgende Informationen zum Umgang mit COVID-19 in der Zahnarztpraxis geben:

  1. Es gibt eine erste Studie an Coronavirus-Erkrankten, in der an 11 von 12 Patienten in Speichel aktive Viren nachgewiesen wurden. Anders als z.B. bei HIV-Infizierten muss Speichel als infektiös angesehen werden. Folglich ist das konsequente Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Handschuhen und Schutzbrille ein wichtiger Pfeiler der Primärprävention. Ebenso ist die strikte Einhaltung der Regeln der Händehygiene zu beachten! Bei längeren Gesprächskontakten (zumindest länger als 15 min. in weniger als 1-2 m Abstand) ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes zu erwägen.

  2. Coronaviren können auf Oberflächen bis zu 9 Tage aktiv bleiben. Deshalb sollte die Flächendesinfektion penibel durchgeführt werden und ggf. im gesamten Praxisbereich intensiviert werden.
     
  3. Von einem erhöhten Infektionsrisiko ist bei Menschen mit Erkältungskrankheiten mit deutlichem, insbesondere fiebrigem Krankheitsgefühl und hohem Hustenanteil auszugehen. Betroffene Mitarbeiterinnen sollten sich ggf. arbeitsunfähig schreiben lassen. Bei Patienten mit unklaren Symptomen sollten Sie sich ggf. auf eine Schmerzbehandlung beschränken und in diesen Fällen FFP-2-Masken tragen.

Untenstehend finden Sie eine Information des RKI zum korrekten Gebrauch von Mund-Nasen-Schutz Masken und weitere Links.

Sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen werden wir Sie informieren.



Informationen der Bundeszahnärztekammer



Informationen der KZV RLP

Untenstehend finden Sie Fragen und Antworten der KZV RLP zum Umgang mit dem Corona-Virus.  Diese Informationen werden von der KZV täglich aktualisiert.



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