Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

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Dauer der Arbeitszeit und Ruhepausen für jugendliche Auszubildende

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.



Dauer der Arbeitszeit

Gem. § 8 bzw. § 15 des Jugendschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden an fünf Tagen beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nur im zahnärztlichen Notdienst beschäftigt werden und nur dann, wenn sie dafür an einem anderen berufschulfreien Tag in derselben Woche freigestellt werden (vgl. §§ 16 und 17 JArbSchG).

Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.



Ruhepausen

Jugendlichen müssen gem. § 11 JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.

Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen werden auf die betriebliche Arbeitszeit nicht angerechnet.



Freistellung für den Berufsschulunterricht

Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf

  • die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen,
  • das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht während Corona-Pandemie);
  • Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
  • den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
  • Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen),
  • die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht während Corona-Pandemie),
  • die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.

Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.



Beschäftigungsverbote für Auszubildende

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG (neue Fassung) darf der Arbeitgeber einen Auszubildenden in folgenden Fällen nicht beschäftigen:

Unterricht vor 9.00 Uhr

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, darf der Arbeitgeber einen Auszubildenden an diesem Tag nicht vor 9.00 Uhr beschäftigen.

Berufsschultag mit fünf und mehr Unterrichtsstunden

Findet pro Woche an einem Tag Berufsschulunterricht mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten statt, darf der Arbeitgeber den Auszubildenden an diesem Tag nicht mehr beschäftigen, auch nicht kurzfristig. Dieses ganztägige Beschäftigungsverbot ist allerdings auf einen Berufsschultag in der Woche beschränkt. Die Beschränkung gilt auch dann, wenn der Auszubildende einen weiteren Berufsschultag in derselben Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der zweite Berufsschultag jede oder nur jede zweite Woche anfällt.

Für einen zweiten wöchentlichen Berufsschultag muss der Arbeitgeber den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht lediglich freistellen. Dies bedeutet, dass der Auszubildende nach Beendigung des Berufsschulunterrichts noch solange im Betrieb mitarbeiten muss, bis - unter Einbeziehung der Unterrichtszeit – die tägliche Ausbildungszeit (für Jugendliche max. acht Stunden gem. § 8 Abs. 1 JArbSchG / für volljährige Auszubildende s. § 3 ArbZG) erreicht ist, es sei denn, die betriebliche Arbeitszeit ist kürzer.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auszubildende für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb, für die Einnahme einer Mahlzeit und für die notwendige Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb einen Anspruch auf Freistellung hat. Die Dauer der Pause für die Wege, Erholung und Mahlzeiteinnahme hängt maßgeblich von der Entfernung des Betriebes von der Berufsschule und von der Verkehrsanbindung ab und wird auf die betriebliche Arbeitszeit nicht angerechnet. Der Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung dieser Umstände prüfen, ob eine Beschäftigung im Betrieb nach dem Unterricht noch sinnvoll, in zeitlicher Hinsicht vertretbar und für den Auszubildenden zumutbar ist.



Anrechnung des ersten wöchentlichen Berufsschultages bzw. der Unterrichtszeit am zweiten Berufsschultag auf die betriebliche Arbeitszeit

1 Berufsschultag pro Woche

Ein Berufsschultag/Woche mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die gesetzlich maximal zulässige Ausbildungszeit (= 8 Std./Tag; 40 Std./Woche) angerechnet. Folglich kann der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einem Berufsschultag/Woche an den verblei- benden vier Arbeitstagen noch maximal 32 Stunden (= höchstens 8 Std./Tag) beschäftigen.

2 Berufsschultage pro Woche

Bei zwei Berufsschultagen pro Woche werden für den ersten Berufsschultag acht Stunden auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden à 45 Minuten beträgt (s. o.).
Der zweite Berufsschultag wird nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet.



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